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Das Grundbuch – was steht eigentlich darin?

Seiten über Seiten voller Namen und Zahlen – obwohl der Begriff oft fällt, bleibt vielen unklar, was das Grundbuch ist und welche Informationen es enthält. Zusammengefasst ist es ein zentrales Register aller Grundstücke eines Bezirks oder einer Gemeinde. Die einzelnen Grundbuchblätter verzeichnen grundlegende Grundstücksinformationen wie Lage, Eigentümer sowie Rechte und Pflichten. Es einsehen zu dürfen, bleibt jedoch Personen mit „berechtigtem Interesse“ vorbehalten. Was Sie darüber noch wissen müssen, haben wir hier für Sie zusammengetragen.

Von Lagenummer bis Grundpfandrecht

Das Grundbuch beginnt mit der Aufschrift, die das zuständige Amtsgericht, den Grundbuchbezirk, Grundbuchband und die Aktennummer nennt. Danach folgt das Bestandsverzeichnis, welches die Lage, Flurnummer und Gemarkung mittels einer amtlichen Karte beschreibt, sodass Kaufinteressenten auf Nachfrage sichergehen können, wo genau die Grenzen des Grundstücks verlaufen.

Das Herzstück dieses Grundstückregisters bilden die sogenannten Abteilungen. Die erste Abteilung enthält Informationen zum Eigentümer oder Erbbauberechtigten. Für den Fall, dass mehrere Personen als Eigentümer gelten, beschreibt das Grundbuch ebenfalls die Anteilsverhältnisse. Dazu kommen die Gründe für eine Eintragung – beispielsweise die Auflassung, diese beschreibt die Eigentumsübertragung. Die zweite Abteilung gibt Antwort auf die Frage, wer über das Grundstück verfügen darf. Dabei geht es um Grunddienstbarkeiten und Verfügungsrechte Dritter, beispielsweise die Nutzung eines Wegs oder der Nießbrauch. Kaufinteressenten können sich hiervon bei Bedarf einen Auszug ausstellen lassen, um dies zu prüfen. Ebenfalls enthalten in dieser Abteilung sind mögliche Insolvenzvermerke und Reallasten. In der dritten Abteilung sind eventuelle Grundpfandrechte vermerkt. Darin steht beispielsweise, dass die Bank das Recht über das Grundstück erhält, für den Fall, dass der Kredit nicht zurückbezahlt werden kann. Ein Beispiel für eine solche Verwertung ist die Zwangsversteigerung.

Auf einen Blick

Mit Ausnahme von Baden-Württemberg werden die Grundbücher der jeweiligen Bezirke von den Amtsgerichten verwaltet und sind seit 2009 digitalisiert. Um es einzusehen, ist der Gang zur Behörde also nicht mehr notwendig. Stattdessen kann kostenpflichtig ein Auszug online beantragt werden. Die Kosten für einen nicht-beglaubigten Auszug betragen in der Regel um die zehn Euro. Aus Datenschutzgründen ist der Einblick allerdings ausschließlich den Grundstückseigentümern, vermerkten Personen im Grundbuch oder jenen mit „berechtigtem Interesse“ gestattet. Hierzu zählen potenzielle Käufer, Gläubiger sowie Kreditinstitute und Notare. Der Grund: Vor der Vergabe des Kredits prüft die Bank die möglichen Lasten des Grundstücks.

Der Eintrag

Eine Bedingung für den Eintrag ins Grundbuch ist, dass der Kaufvertrag beglaubigt vorgelegt wird. Dies ist auch der Fall, wenn es um Schenkungen oder Erbfälle geht. Die Kosten richten sich nach dem Kaufpreis. Dazu kommt die Auflassungsvormerkung. Diese stellt beim Kauf sicher, dass der Eigentümer das Grundstück nicht gleichzeitig noch an weitere Interessenten verkauft. Zusätzlich wird dadurch ermöglicht, den Preis mit dem Eintrag ins Grundbuch ? das heißt der Eigentumsüberschreibung ? festzulegen.

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